Die Versammlung möge beschließen:
Zur Weiterleitung an: SPD-Landesparteitag, SPD-Bundesparteitag, Juso-Bundeskongress,
SPD-Bundestagsfraktion
Vor allem im Arbeitsrecht gibt es erhebliche Zugangsbarrieren zum Rechtsschutz. Dies
liegt vor allem an dem Machtgefälle zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in.
Arbeitnehmende befürchten oft, sie könnten durch die Einklagung von
arbeitsrechtlichen Ansprüchen von ihrem Arbeitgeber:in schlechter behandelt werden.
Des Weiteren haben Unternehmen deutlich mehr Ressourcen, um ihre Interessen
umzusetzen. Gewerkschaftlicher Rechtsschutz mildert diese Barrieren etwas, doch rund
die Hälfte der Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind Kündigungsschutzprozesse und
andere Klagen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden.
Dieses Umsetzungsdefizit ist sowohl sozialpolitisch als auch verfassungsrechtlich
problematisch. Zudem spricht auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie dafür, eine
Rechts- oder Tatsachenfrage, die häufig in gleicher Weise auftritt, in einem einzigen
Verfahren zu klären, anstatt die Betroffenen auf individuelle Klagen zu verweisen.
Insbesondere im Arbeitsrecht haben wir oft mit solchen kollektiven Sachverhalten zu
tun. Es ist kein Zufall, dass die meisten ausländischen Rechtsordnungen das
Verbandsklagerecht der Gewerkschaften zur Durchsetzung zwingenden Arbeitsrechts
anerkennen.
Zwar können seit dem Beschluss vom Bundesarbeitsgericht vom 20.04.1999 (BAGE 91, 210)
Gewerkschaften einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB iVm. Art. 9 III GG gegen
tarifwidrige Einzelverträge erheben, alle anderen Ansprüche müssen Arbeitnehmer:innen
selbst vor Gericht geltend machen.
Ein Verbandsklagerecht ist sinnvoll, da sich Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge
innerhalb eines Unternehmens ähneln und dadurch größtenteils eine größere Zahl von
Beschäftigten gleich betroffen sind. Dies führt zu einem besseren Schutz von
Arbeitnehmer:innen und zu einer Entlastung der Justiz.
Eine Verbandsklage ist nicht in jedem Einzelfall sinnvoll, sondern nur, wenn eine
Vielzahl von Menschen involviert ist. Deshalb sollte die Befugnis zur Verbandsklage
auf Sachverhalte beschränkt werden, in dem der:die Arbeitgeber:in nicht nur im
Einzelfall Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Beschäftigten dienen.
Gewerkschaften sollten in solchen Fällen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche vor
Gericht geltend machen dürfen. Mit Vorschriften sind Rechtsvorschriften zur
Gleichbehandlung, insbesondere die §§ 611a, 611b BGB, Vorschriften in Tarifverträgen
im Rahmen ihres Geltungsbereichs, das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das
Entgeltfortzahlungsgesetz, das Nachweisgesetz, das Bundeserziehungsgeldgesetz, das
Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Beschäftigtenschutzgesetz, das
Arbeitsschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, die §§ 71
ff des Sozialgesetzbuchs IX und das Arbeitnehmerentsendegesetz gemeint.
Des Weiteren kann es nicht sein, dass die Einklagung von Tarifverträgen nur durch
Rechtsprechung ausgestaltet ist: Auch dazu braucht es explizite Regelung im Gesetz.
Wir fordern, dass Gewerkschaften Verstöße gegen einen Tarifvertrag geltend machen
können, solange sie Tarifvertragspartei sind.
Begründung
Erfolgt mündlich.
