Die LDK möge beschließen: Wenn eine staatliche Stelle es versäumt, Auszahlungen rechtzeitig zu tätigen, sollen AntragstellerInnen das Recht auf Verzinsung haben.
Die LDK möge beschließen: Wenn eine staatliche Stelle es versäumt, Auszahlungen rechtzeitig zu tätigen, sollen AntragstellerInnen das Recht auf Verzinsung haben.