Schaffung eines Landesversammlungsgesetzes zur Stärkung der Versammlungsfreiheit in Baden-Württemberg

Die Jusos fordern den Erlass eines Baden-Württembergischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, um das Demonstrationsrecht zu stärken und möglichst vielen Menschen die Teilnahme an und die Organisation von Demonstrationen, Kundgebungen oder sonstigen Versammlungen zu ermöglichen.

 
Das Recht der Polizei für Bild und Tonaufnahmen ist versammlungsfreundlich zu reformieren, d.h., Bild- und Tonaufnahmen sind durch die Polizei nur zulässig, sofern ein begründeter Anfangsverdacht vorliegt, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet ist und die Aufzeichnungen der Aufklärung von Straftaten dienlich sind.

Spontanversammlungen aus einem unmittelbaren Anlass werden geregelt. Sie bedürfen keiner Anmeldung und müssen ohne Versammlungsleitung möglich sein. Im Sinne des höchstrichterlich geforderten Kooperationsgebotes sollen die Versammlungsbehörde und die Veranstalter im Vorfeld der Versammlungper Dienstanweisung dazu aufgefordert werden mit den Veranstalter*innen im Vorfeld und während der Versammlung konstruktiv zu kooperieren.

Begründung:

Die in Art. 8 GG verankerte Versammlungsfreiheit ist zentraler Baustein unserer Demokratie und von jeher Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers, weswegen ein bürgerfreundliches Versammlungsrecht unabdingbar ist. Mit der Förderalimusreform I ist die Kompetenz zum Erlass eines Versammlungsgesetzes auf die Länder übergegangen. Baden-Württemberg kann hier eine Vorreiterrolle einnehmen, indem es das geltende Bundesgesetz von 1978 grundlegend modernisiert, an die höchstrichterliche Rechtsprechung anpasst und versammlungsfreundlich reformiert.

 
1. Aufhebung Bannmeilengesetz

 
Die Bannmeile rund um den Baden-Württembergischen Landtag ist nicht mehr zeitgemäß. Das Parlament als Ort der Gesetzgebung und politischer Debatte hat Symbolcharakter und muss nicht mehr gegen den Druck der Straße abgeschottet werden. Vielmehr gilt es, den Eindruck der Bürgerferne zu vermeiden, weshalb ein modernes Parlament mit Protesten vor seiner Haustür umgehen können muss.

 
2. Bild- und Tonaufnahmen

 
Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen ist schon im bisherigen VersG beschränkt und soll nicht grundsätzlich untersagt werden. Die Videoüberwachung ist jedoch an enge Anforderungen zu knüpfen, da sie auf potenzielle Versammlungsteilnehmer abschreckend wirken kann. Dies gilt insbesondere für die Überwachung friedlicher Demonstrationen. Die Überwachung von Versammlungen mittels Drohnen ist zu verbieten, da die Hürde, Drohnen einzusetzen, gering ist und man anders als bei stationären Aufnahmen aus der Versammlung heraus keinen Zugriff auf den Drohnenführer hat.

 
3. Abschaffung der Versammlungsleitungspflicht in geschlossenen Räumen

 
Erfahrungsgemäß gehen von Versammlungen in geschlossenen Räumen erheblich weniger Gefahren aus als von Versammlungen unter freiem Himmel, weswegen das Versammlungsleitungserfordernis für Versammlungen in geschlossenen Räumen abzuschaffen ist. Versammlungen unter freiem Himmel müssen auch künftig eine Leitung haben.

 
4. Aufhebung des Volljährigkeitserfordernisses für Ordner

 
Damit wird der rechtliche Wertungswiderspruch abgeschafft, dass der oder die VeranstalterIn als GrundrechtsträgerIn lediglich geschäftsfähig und straffähig sein muss, um eine Versammlung verantworten zu können, aber seine oder ihre Hilfskräfte die Volljährigkeit erlangt haben müssen.

 
5. Spontanversammlungen und Kooperationsgebot

 
Spontanversammlungen aus unmittelbarem Anlass werden entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung geregelt. Sie bedürfen weder einer Anmeldung noch einer Versammlungsleitung.

 
Das durch die Rechtsprechung des BVerfG etablierte Kooperationsgebot, aufgrund dessen der/die VeranstalterIn einer Versammlung einen Anspruch gegenüber der Versammlungsbehörde auf Information, Beratung und gemeinsame Erörterung der für die Durchführung der Versammlung bedeutsamen Fragen hat, trägt vorbeugend zur Deeskalation bei und ermöglicht es frühzeitig, den friedlichen und ordnungsgemäßen Ablauf einer Demonstration bei geringstmöglichem Eingriff in die Rechte Dritter zu gewährleisten.

 
6. Vermummungs- und Uniformverbot

 
Grundsätzlich bleibt das Vermummungsverbot bestehen, die Behörde kann jedoch Ausnahmen zulassen, wenn durch die Vermummung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist, bzw. kann auf Antrag eine Vermummumg aus Eigenschutzgründen erlaubt werden. Uniformen sind nur dann auf Versammlungen verboten, sofern von ihnen eine Einschüchterung ausgeht. Das Verbot von Waffen jeglicher Art bleibt davon unberührt.