Die LDK möge beschließen, dass der Juso-Landesvorstand und alle Jusos sich dafür einsetzen mögen,
a) das bestehende Mitbestimmungsniveau der Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, und auszubauen.
b) das Mitbestimmungsniveau auf europäischer Ebene – insbesondere in der Europäischen Aktiengesellschaft und etwa noch zu schaffenden Rechtsformen auf Ebene der Europäischen Union – zu sichern, auszuweiten und zu fördern und
Zur Sicherstellung der vorgenannten Punkte hat der Landesvorstand insbesondere
- den Austausch mit gewerkschaftlich organisierten Genossinnen und Genossen aus Betrieben und DGB-Mitgliedsgewerkschaften zu intensivieren,
- im Sinne dieses Antrages innerhalb des Bundesverbandes und auf die politischen Kooperations- und Bündnispartner der Jusos Baden-Württemberg sowie auf die SPD-Fraktionen im baden-württembergischen Landtag, Deutschen Bundestag und Europäischem Parlament sowie andere Entscheidungsträger in Politik und Verbänden einzuwirken,
- die in diesem Antrag genannten Ziele in seine politische Arbeit miteinzubeziehen.
Nicht weniger als der Fortbestand der deutschen betrieblichen und Unternehmensmitbestimmung stehen auf dem Spiel. Wir alle stehen in der Verantwortung, unverzüglich aktiv zu werden. Nicht nur zukünftige Generationen von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind von Entwicklungen abhängig, die sich derzeit vollziehen. Die Unternehmensmitbestimmung in Deutschland ist konstitutiver Bestandteil der sozialen Marktwirtschaft. Sie basiert auf einem hart erkämpften Kompromiss zwischen der Vergesellschaftung von Produktionsmitteln und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 des Grundgesetzes.
Zwei gegenwärtige Vorgänge bedrohen nun jedoch diesen essentiellen Kern sozialpartnerschaftlicher Errungenschaften und die deutsche Unternehmensmitbestimmung. Zum einen ist ein „Einfrieren“ oder gar Absinken von Unternehmensmitbestimmung in der 2004 neu geschaffenen Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) festzustellen. Dieses nicht bloß relative Absinken von Unternehmensmitbestimmung hat zumeist auch Auswirkung auf die absolute Zahl von Arbeitnehmervertreter/innen und Gewerkschaftsvertreter/innen, die auf Listen von DGB-Mitgliedsgewerkschaften in die Aufsichtsräte der mitbestimmten Europäischen Aktiengesellschaften gewählt werden. Mit einem Absinken der absoluten Zahl dieser Arbeitnehmervertreter /innen und Gewerkschaftsvertreter/innen in den Aufsichtsräten sinkt jedoch auch die Repräsentativität der Arbeitnehmerseite zugunsten eines Übergewichts der Kapitalseite.
Zum anderen ist auch das deutsche Mitbestimmungsgesetz von 1976 in seinem Bestand gefährdet. Das Kammergericht Berlin hat eine wesentliche Regelung des Mitbestimmungsgesetzes, betreffend die Wahl der Arbeitnehmervertreter/innen und Gewerkschaftsvertreter/innen in die Aufsichtsräte mitbestimmter Unternehmen, mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 14 W 89/15 – dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt, um klären zu lassen, ob diese Regelung des Mitbestimmungsgesetzes mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar ist. Über dieses Vorabentscheidungsverfahren wird der Europäische Gerichtshof in den kommenden zwei bis drei Jahren entscheiden. Eine Europarechtswidrigkeit dieser Regelung des Mitbestimmungsgesetzes mit europäischem Primär- oder Sekundärrecht hätte erhebliche Auswirkungen: Die Aufsichtsräte der mitbestimmten Unternehmen wären fehlerhaft besetzt.
Die Sitze der Arbeitnehmervertreter/innen und Gewerkschaftsvertreter/innen sind bedroht. Und mit ihnen auch das erreichte Niveau der deutschen Arbeitnehmermitbestimmung sowie die Finanzierung der Forschungstätigkeiten der Hans-Böckler-Stiftung.
Damit droht der Hans-Böckler-Stiftung auch auf diesem Wege der wesentlichste Teil ihrer Finanzierung weg zu brechen. Vor allem aber droht mit dem Ende der Unternehmensmitbestimmung auch einem konstitutiven Merkmal der sozialen Marktwirtschaft das Aus.
