Mitbestimmung verteidigen

Die LDK möge beschließen, dass der Juso-Landesvorstand und alle Jusos sich dafür einsetzen mögen, 

 
a) das bestehende Mitbestimmungsniveau der Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, und auszubauen.

 
b) das Mitbestimmungsniveau auf europäischer Ebene – insbesondere in der Europäischen Aktiengesellschaft und etwa noch zu schaffenden Rechtsformen auf Ebene der Europäischen Union – zu sichern, auszuweiten und zu fördern und

 
Zur Sicherstellung der vorgenannten Punkte hat der Landesvorstand insbesondere 

  • den Austausch mit gewerkschaftlich organisierten Genossinnen und Genossen aus Betrieben und DGB-Mitgliedsgewerkschaften zu intensivieren, 
  • im Sinne dieses Antrages innerhalb des Bundesverbandes und auf die politischen Kooperations- und Bündnispartner der Jusos Baden-Württemberg sowie auf die SPD-Fraktionen im baden-württembergischen Landtag, Deutschen Bundestag und Europäischem Parlament sowie andere Entscheidungsträger in Politik und Verbänden einzuwirken,
  • die in diesem Antrag genannten Ziele in seine politische Arbeit miteinzubeziehen.

  
Begründung:

Nicht  weniger  als der  Fortbestand der deutschen betrieblichen und Unternehmensmitbestimmung  stehen auf  dem  Spiel. Wir  alle  stehen  in  der  Verantwortung, unverzüglich  aktiv  zu  werden.  Nicht  nur  zukünftige  Generationen  von  Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind von Entwicklungen abhängig, die sich derzeit vollziehen. Die  Unternehmensmitbestimmung  in  Deutschland  ist  konstitutiver  Bestandteil  der  sozialen Marktwirtschaft.  Sie  basiert  auf  einem  hart  erkämpften  Kompromiss  zwischen  der Vergesellschaftung  von  Produktionsmitteln  und  der  Eigentumsgarantie  aus  Art.  14  des Grundgesetzes.   

 
Zwei  gegenwärtige  Vorgänge  bedrohen  nun  jedoch diesen essentiellen Kern sozialpartnerschaftlicher Errungenschaften und die deutsche Unternehmensmitbestimmung. Zum einen ist ein „Einfrieren“ oder gar Absinken von Unternehmensmitbestimmung in der  2004 neu  geschaffenen Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) festzustellen. Dieses nicht bloß relative Absinken von Unternehmensmitbestimmung hat zumeist auch Auswirkung auf  die  absolute  Zahl  von  Arbeitnehmervertreter/innen und Gewerkschaftsvertreter/innen, die  auf Listen  von  DGB-Mitgliedsgewerkschaften  in  die  Aufsichtsräte  der  mitbestimmten Europäischen Aktiengesellschaften gewählt werden. Mit einem Absinken der absoluten Zahl dieser Arbeitnehmervertreter /innen  und  Gewerkschaftsvertreter/innen in den Aufsichtsräten sinkt jedoch auch die Repräsentativität der Arbeitnehmerseite zugunsten eines Übergewichts der Kapitalseite.

 
Zum  anderen  ist  auch  das  deutsche  Mitbestimmungsgesetz  von  1976  in  seinem  Bestand gefährdet.  Das  Kammergericht  Berlin  hat  eine  wesentliche  Regelung  des Mitbestimmungsgesetzes,  betreffend  die  Wahl  der  Arbeitnehmervertreter/innen  und   Gewerkschaftsvertreter/innen in die Aufsichtsräte mitbestimmter Unternehmen, mit Beschluss vom  16.  Oktober  2015 – 14  W  89/15 – dem  Europäischen  Gerichtshof  im  Rahmen  eines Vorabentscheidungsverfahrens  vorgelegt,  um  klären  zu  lassen,  ob  diese  Regelung  des Mitbestimmungsgesetzes  mit  europäischem  Primär- und  Sekundärrecht  vereinbar  ist.  Über dieses  Vorabentscheidungsverfahren  wird  der  Europäische  Gerichtshof  in  den  kommenden  zwei  bis  drei  Jahren  entscheiden.  Eine  Europarechtswidrigkeit  dieser  Regelung  des Mitbestimmungsgesetzes  mit  europäischem  Primär-  oder  Sekundärrecht  hätte  erhebliche Auswirkungen: Die Aufsichtsräte der mitbestimmten Unternehmen wären fehlerhaft besetzt. 

 
Die  Sitze  der  Arbeitnehmervertreter/innen  und  Gewerkschaftsvertreter/innen  sind  bedroht.  Und  mit ihnen auch das erreichte Niveau der deutschen Arbeitnehmermitbestimmung sowie die Finanzierung der Forschungstätigkeiten der Hans-Böckler-Stiftung. 

 
Damit  droht  der  Hans-Böckler-Stiftung  auch  auf  diesem  Wege  der wesentlichste Teil ihrer Finanzierung weg zu brechen. Vor allem aber droht mit dem Ende der Unternehmensmitbestimmung  auch  einem  konstitutiven  Merkmal der sozialen Marktwirtschaft das Aus.