Die Jusos Baden-Württemberg fordern eine Änderung des § 13 FlüaG:
Bisher:
§ 13
Schulbesuch und Sprachvermittlung
(1) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass der Schulbesuch nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erfolgen kann. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bestehende Fördermaßnahmen zur Vorbereitung auf den Schulbesuch benötigt werden, ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können.
Ändern in:
§ 13
Schul- und Kindertagesstättenbesuch, Sprachvermittlung
(1) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung und der Anschlussunterbringung ist sicherzustellen, dass der Schulbesuch nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erfolgen kann.
Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bestehende Fördermaßnahmen zur Vorbereitung auf den Schulbesuch benötigt werden, ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Der Kindertagesstättenbesuch ist zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache, spätestens ab dem 3. Monat nach Ersterfassung in Deutschland, erworben werden können.
Begründung:
Nicht nur während der Zeit in der vorläufigen Unterbringung, auch in der Anschlussunterbringung muss der Schulbesuch für Kinder ermöglicht werden. Bei der Ergänzung handelt es sich um einen Lückenschluss.
Der Kindergartenbesuch für die Flüchtlingskinder empfiehlt sich dringlichst. Der Spracherwerb der Flüchtlingskinder wäre somit schon vor der Einschulung ermöglicht. Auch haben Eltern teilweise nicht die Möglichkeit, selber einen Sprachkurs zu besuchen, wenn keine Betreuungsmöglichkeit für Kinder im Kindergartenalter angeboten wird.
Unentgeltliche Sprachkurse werden für viele, insbesondere Flüchtlinge mit geringen Bleibeperspektiven wie Afghanen, Gambiern usw. gar nicht oder erst nach Monaten bis Jahren geboten.
