Chancengleichheit im BAföG – Studierende in Teilzeit endlich fördern

Antrag auf erneute Beschäftigung der Beschlusslage / Arbeitsauftrag

  Zur Weiterleitung an:

  SPD-Bundesparteitag, Juso-Bundeskongress, SPD-Bundestagsfraktion

  Aus dem Leitantrag Kinderarmut (LPT vom 22.07.2017):

  „Es sind flexible Förderansprüche, u.a. auch für Teilzeitstudiengänge zu schaffen“

  Antragstext:

  8 Jahre sind vergangen, doch Änderungen sucht man bis heute vergebens. Noch immer
  wird kein einziges Teilzeitstudium durch BAföG gefördert.

  Die Gesetzgebenden setzen nach wie vor eine Vollzeitausbildung voraus. Die volle
  Arbeitskraft des Studierenden muss beansprucht werden, d.h. etwa 40 Stunden pro
  Woche.

  Dies ist zutiefst ungerecht. Denn wird über den Freibetrag hinaus gearbeitet, und
 ist
  ein Studium nur in Teilzeit möglich, besteht kein Anrecht auf eine Förderung. Wird
 im
  Gegensatz gar nicht, oder nur geringfügig gearbeitet, besteht jedoch der Anspruch
 auf
  Unterstützung.

  Für viele junge Menschen ist ein Studium eine enorme Hürde, besonders wenn ein
 festes
  Arbeitsverhältnis besteht. Besteht aber keine Möglichkeit, die eigene Arbeitszeit
  drastisch zu reduzieren, um ein Vollzeitstudium zu beginnen, bleibt oft nur die
  Kündigung. Jobs in Teilzeit reichen meist nicht aus, um die hohen
  Lebenshaltungskosten zu decken. Ausgrenzend für alle, die soziale & finanzielle
  Sicherheit und ihr gewohntes Umfeld behalten möchten. Zu oft besteht auch kein
  eigenes Vermögen, um die entstandenen Kosten aufzufangen. Nur Studierende aus
  wohlhabenden Familien vermögen dies zu tun, was die Chancengleichheit beträchtlich
  verringert .

  Sinnvoller ist es hingegen, Arbeitsplätze zu sichern, junge Menschen zu ermutigen,
  sie finanziell zu unterstützen.

  Es ist deshalb dringend notwendig , die bestehenden Regelungen zu überdenken, und
  folgende Forderungen einzubringen:

  •   Akkreditierte Studiengänge, die in Teilzeit angeboten werden, sind
     grundsätzlich
      durch das BAföG förderfähig. Eine Mindestanzahl der Arbeitsstunden pro Woche
      besteht nicht
  •   Förderberechtigt sind Personen, die mindestens 3 Jahre in Vollzeit gearbeitet,
      oder eine 3- Jährige Berufsausbildung abgeschlossen und 1 Jahr voll gearbeitet
      haben. 
  •   Die Höhe der Förderung muss den Entfall des Einkommens teilweise kompensieren.
      Sinnvoll wäre ein fester monatlicher Betrag, der bei Verringerung der
      Arbeitszeit auf < 60% oder ausgezahlt wird . Die Hälfte ist als zinsloses
      Darlehen zurückzuzahlen
  •   Des Weiteren muss die Möglichkeit bestehen, ein weiteres zinsloses Darlehen in
      Anspruch zu nehmen.
  •   Die Dauer der Förderung hängt von der vorgegebenen Regelstudienzeit ab, sie
      beträgt aber maximal 5 Jahre.
  •   Gibt es Änderungen der Lebens- oder Arbeitssituation wie die Geburt von
     Kindern,
      Pflege von Angehörigen oder Krankheitsbedingte Leistungsminderung, kann die
      Summe der monatlichen Förderung angepasst werden.