Weiterleitung an: SPD-Bundestagsfraktion, SPD-Landtagsfraktion, SPD-Landesparteitag
und Juso Bundeskongress
Die Welt von morgen beginnt heute
Die Klimakrise ist Realität und sie verstärkt wie kaum eine andere die soziale
ökologische Ungleichheit auf unserem Planeten. Hitzeperioden, Starkregen,
Artensterben, Luftverschmutzung und soziale Verwerfungen treffen nicht alle
gleichermaßen – sie belasten vor allem jene am stärksten, die ohnehin am
verletzlichsten sind: Kinder, ältere Menschen, Menschen im globalen Süden und
kommende Generationen. Unser Handeln heute entscheidet über die Lebensgrundlagen von
morgen.
Wir leben im Anthropozän, einem Zeitalter, in dem der Mensch zur dominanten
Naturgewalt geworden ist. Trotzdem reflektiert unser Grundgesetz diese Realität
bislang kaum. Der Umweltschutz ist zwar seit 1994 als Staatsziel in Artikel 20a GG
verankert, doch nur als objektives Verfassungsrecht ohne subjektive
Durchsetzbarkeit.
Die Natur ist juristisch Objekt, nicht Subjekt. Ihre Rechte sind bloße Appelle,
abhängig vom menschlichen Nutzen. Das reicht nicht aus.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 mit seinem bahnbrechenden Klimaurteil auf die
verfassungsrechtliche Pflicht zur intertemporalen Freiheitssicherung hingewiesen. Es
hat den Staat zur Verantwortung gegenüber kommenden Generationen verpflichtet und
dabei das Potenzial eines ökologischen Paradigmenwechsels angedeutet. Dieser Wechsel
muss jetzt konkret ausgestaltet werden durch eine echte Ökologisierung des
Grundgesetzes.
Warum unser Grundgesetz ökologisiert werden muss
Unser Grundgesetz schützt viele individuelle Freiheiten – das Recht auf Leben,
Eigentum, freie Entfaltung. Doch was bislang fehlt, ist ein klarer, einklagbarer
Schutz der Natur. Die ökologische Krise zeigt: Die Grundlagen unseres Lebens sind
bedroht, aber verfassungsrechtlich nur unzureichend abgesichert.
- Art. 20a GG bleibt unverbindlich
- Die Natur ist kein Rechtssubjekt
- Der Klimaschutz bleibt indirekt
- Verfassungsrechtliche Freiheiten können Naturzerstörung ermöglichen
Mit der Einführung von Artikel 20a GG im Jahr 1994 wurde der Schutz der Umwelt und
der Tiere zum Staatsziel erklärt. Doch diese Bestimmung ist nicht einklagbar,
sondern
lediglich ein programmatischer Auftrag an die staatlichen Organe. Sie gewährt weder
der Natur noch den Menschen ein einklagbares Recht auf Umweltschutz – und wurde
daher
lange kaum angewandt. Erst das Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichts 2021 hat
ihr
neue Bedeutung verliehen, bleibt aber in ihrer Wirkung begrenzt.
Tiere, Wälder, Flüsse oder Ökosysteme sind im deutschen Recht nicht Träger von
Rechten, sondern bloße Objekte menschlicher Rechtsbeziehungen. Im Gegensatz dazu
genießen Unternehmen als juristische Personen Grundrechte, z. B. Eigentumsrechte
oder
wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Die Natur hat keine Stimme vor Gericht, selbst
wenn ihre Zerstörung irreversible Folgen hat. Damit fehlt ein strukturelles
Gleichgewicht im Verhältnis von Wirtschaft, Gesellschaft und Ökologie.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass unzureichende Klimapolitik
gegen das Freiheitsrecht kommender Generationen verstoßen kann. Es betont damit
die intertemporale Freiheitssicherung, den Schutz zukünftiger Freiheit durch
heutiges
Handeln. Aber auch dieses Urteil schützt die Natur nicht um ihrer selbst willen,
sondern nur, wenn menschliche Rechte betroffen sind. Der Schutz bleibt
also mittelbar
und anthropozentrisch.
Grundrechte wie die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) oder das Eigentumsrecht
(Art. 14 GG) erlauben unter bestimmten Bedingungen sogar Eingriffe in die Umwelt,
etwa durch industrielle Nutzung von Boden, Luft oder Wasser. Was fehlt, ist
eine ökologische Schranke dieser Rechte als klarer Rahmen, wann individuelle
Freiheiten hinter dem Schutz von Klima, Arten und Ökosystemen zurückstehen müssen.
Die bestehende Verfassungsordnung geht von einem Menschenbild aus, das die Natur als
Ressource betrachtet. Für eine sozial-ökologische Transformation reicht das nicht
aus. Wir brauchen ein Grundgesetz, das ökologische Gerechtigkeit ernst nimmt, indem
es die Natur als Rechtssubjekt anerkennt, ökologische Grundrechte einführt und klare
Leitplanken für staatliches und privates Handeln definiert.
Unsere Vision: Ein ökologisches Grundgesetz (GG-E)
Die ökologischen Krisen des Anthropozäns verlangen nicht nur nach politischer und
technologischer Innovation. Sie verlangen nach einer neuen verfassungsrechtlingen
Grundlage. Wir, die Jusos Baden-Württemberg, fordern daher eine tiefgreifende
Verfassungsreform, die den Schutz der Natur verfassungsrechtlich stärkt,
Rechtssubjektivität für die Natur schafft und ökologische Gerechtigkeit zur
Richtschnur politischen Handelns macht. Wir beziehen uns dabei auf das Konzept des
„Ökologischen Grundgesetzes“ des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Jens Kersten
(2022)
und fordern folgende Änderungen:
1. Änderung der Präambel des Grundgesetzes
Die Präambel ist Ausdruck unseres Verantwortungsbewusstseins für die
menschenverachtenden Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktaturen, des Zweiten
Weltkriegs und des Holocaust und ist in der Sicherung der Menschenwürde im ersten
Artikel des Grundgesetzes verankert (Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses
Verantwortungsbewusstsein erstreckt sich ebenfalls auf zukünftige Generationen und
soll um die Verantwortung gegenüber der Natur ergänzt werden:
„… im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Natur …“
Diese Änderung ist weit mehr als symbolisch: Sie verdeutlicht, dass die Natur nicht
bloß die Umwelt des Menschen ist, sondern Trägerin eigener Rechte. Dabei ist es von
besonderer Bedeutung, bewusst den Begriff „Natur“ zu wählen – um ein
anthropozentrisches Verständnis, wie es etwa in Begriffen wie „Umwelt“ oder
„natürliche Lebensgrundlage des Menschen“ mitschwingt, gezielt zu überwinden.
2. Natur als Rechtssubjekt anerkennen (Art. 19 Abs. 3 GG)
Rechtssubjektivität ist keine ausschließlich menschliche Kategorie. Auch juristische
Personen, wie Unternehmen, genießen Grundrechte. Vor diesem Hintergrund fordern wir
die Anerkennung der Natur als Rechtssubjekt. Die Rechte der Natur können dabei
sowohl
analog zu natürlichen Person (Art. 20a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder zur
juristischen
Person (Art. 20a i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) hergeleitet werden. Wir fordern die
Änderung:
„Die Grundrechte gelten auch für ökologische und inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind“ (Art. 19 Abs. 3 GG-E)
Obwohl das Konzept der Rechtssubjektivität grundsätzlich auf der
Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) basiert, eröffnet Art. 19 Abs. 3 GG die
Möglichkeit, auch juristischen Personen Grundrechte zuzusprechen, sofern diese
anwendbar sind. Dies ermöglicht eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für
den Grundrechtsschutz der Natur. Durch diese Regelung bleibt zudem die
Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) unberührt, da Menschen und Natur rechtlich
nicht gleichgestellt werden. Vielmehr wird der Mensch als gemeinschaftsbezogenes und
-gebundenes Wesen verstanden, das in einer Abwägung mit ökologischen und
wirtschaftlichen Interessen steht. Die Rechte der Natur unterliegen dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und haben keinen Vorrang vor sozialen oder
wirtschaftlichen Belangen, sodass im Konfliktfall stets eine sorgfältige Abwägung
erforderlich ist.
3. Neue ökologische Grundrechte schaffen
Wir fordern, die Grundrechte um subjektive Rechte der Natur zu erweitern, um ihr
einen direkten Einfluss auf die Rechtsordnung zu ermöglichen. Dadurch wird das
anthropozentrische Rechtsverständnis überwunden, der Schutz der Natur auch
unabhängig
vom Nutzen für den Menschen anerkannt und das Verhältnis von Mensch und Natur
grundlegend verändert.
- Ökologisches Verantwortungsprinzip (Art. 1 Abs. 2 GG-E): Wir fordern, das in
der
Präambel verankerte Prinzip der ökologischen Verantwortung (Satz 1 Präambel GG-
E) in der grundrechtlichen und staatsorganisatorischen Fundamentalklausel des
Art. 1 GG zu verankern. Die Bekennung der ökologischen Rechte erfolgt dabei
durch die - Ökologische Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG-E): Um die Umwelt nachhaltig zu
schützen, muss die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1GG) und das
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch ein
ökologisches Wohl der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 1 GG-E) begrenzt werden. Das
zentrale Grundrechtindividueller Freiheit gewährleistet hier die freie
Entfaltung der Persönlichkeit, solange diese Freiheit nicht die Rechte Dritter
einschränken und gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. - Recht auf ökologische Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG-E): Ein Recht auf
ökologische Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG-E) ermöglicht jeder menschlichen und
ökologischen Person (gemäß Art. 19 Abs. 3 GG-E) die Berufung auf - Recht auf ökologische Information (Art. 2a GG-E): Um ein Wissensfundament für
eine ökologische Transformation unserer Gesellschaft zu schaffen, muss Anspruch
auf ökologische Information verfassungsrechtlich gesichert werden. Ein Recht
auf
ökologische Information (Art. 2a GG-E) würde dabei einen - Ökologische Eigentumspflicht (Art. 14 Abs. 2 GG-E): Eigentum verpflichtet, auch
ökologisch. Die Eigentumsordnung muss private Interessen mit dem Gemeinwohl in
Einklang bringen und soziale sowie ökologische Bindungen demokratisch
ausgestalten. Die Sozialpflicht des Eigentums gibt dem Allgemeinwohl Vorrang
vor
Individualinteressen und ermöglicht im Bedarfsfall auch Enteignungen (Art. 14
Abs. 2 und 3 GG). Der Gesetzgeber hat einen Ausgleich zwischen individueller
Freiheit und der Sozialbindung des Eigentums herzustellen, um die ökologische
Neuausrichtung der Gesellschaft zu sichern. Wir fordern daher, die
Eigentumsgarantie als zentrales Instrument der ökologischen Transformation so
zu
gestalten, dass
„unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens, der Verantwortung für die Natur und der Gerechtigkeit in
der Welt.“
Die normative Reichweite dieser Rechte ergibt sich aus dem juristischen Dreisatz des
Art. 1 GG, der die Menschenwürde (Absatz 1) als Grundlage der Menschenrechte (Absatz
2) und damit aller weiteren Grundrechte (Absatz 3) festlegt.
„Jeder Mensch und jede ökologische Person hat das Recht auf Leben, körperliche
Unversehrtheit, eine intakte Umwelt und die Erhaltung ihrer natürlichen
Lebensgrundlagen.“
„das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, eine intakte Umwelt und die
Erhaltung seiner natürlichen Lebensgrundlagen.“
„freien Zugang zu ökologischen Informationen“ (Art. 2a Abs. 1 GG-E)
gewährleisten und den Staat dazu verpflichten
„die Öffentlichkeit […] aktiv, transparent und systematisch über die ökologische
Entwicklung zu informieren“ (Art. 2a Abs. 2 GG-E).
„das Eigentum und sein Gebrauch … insbesondere dem sozialen und ökologischen Wohle
der Allgemeinheit verpflichtet“
4. Ergänzung der Staatsprinzipien um Ökologie (Art. 20 GG-E)
Staatsprinzipien bilden die Grundlage eines Verfassungsstaates, indem sie die
grundlegenden Werte und Leitlinien festlegen, nach denen ein Staat organisiert und
regiert wird. Sie dienen dabei als Rahmen, der das gesamte rechtliche und politische
System des Staates durchzieht und sichern die Kohärenz und Stabilität der
staatlichen
Ordnung. Zu den bisherigen fünf Prinzipien – Demokratie, Rechts- und
Sozialstaatlichkeit, Republik und Föderalismus – soll nun die Öko-logie als Prinzip
ergänzt werden.
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer, sozialer und ökologischer
Bundesstaat.“
Damit würde die ökologische Verpflichtung staatlichen Handelns mit Verfassungsrang
ausgestattet.
- Neufassung des Staatsziels Umwelt (Art. 20a GG-E)
Obwohl Art. 20a GG bereits eine Umweltstaatsbestimmung enthält, ist eine Neufassung
erforderlich, um ökologische Staatsziele konkreter zu fassen und den Grundsatz der
Umweltgerechtigkeit zu integrieren. Statt schwacher Formulierung braucht es eine
klare Zielbeschreibung:
„Die Natur, Tiere, Artenvielfalt, Meere und das Klima sind zu achten und zu
schützen.
Der Staat gewährleistet umweltgerechte Lebensverhältnisse für gegenwärtige und
künftige Generationen.“
Dabei muss Umweltgerechtigkeit das Leitmotiv werden: Ökologischer Schutz darf nicht
auf Kosten benachteiligter Gruppen gehen.
Warum Handeln jetzt nötig ist – Einordnung und Forderungen
Viele Länder gehen bereits voran: In Ecuador, Kolumbien oder Neuseeland ist die
Natur
Rechtssubjekt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Weg gewiesen, aber ist den
Schritt nicht zu Ende gegangen. Jetzt liegt es an uns, den nächsten Schritt zu gehen
– nicht nur im nationalen Interesse, sondern auch im Bewusstsein unserer
internationalen Verantwortung. Als einflussreiche Demokratie und Industrienation
steht Deutschland in der Pflicht, Teil der globalen Antwort auf die ökologische
Krise
zu sein. Die sozial-ökologische Transformation gelingt nicht durch Technologie
allein, sie braucht einen neuen verfassungsrechtlichen Kompass. Dieser Wandel kann
und muss aus der SPD und ihrer Jugendorganisation kommen. Als linke Bewegung kämpfen
wir für Gerechtigkeit – auch gegenüber der Natur.
Aus diesem Grund fordern wir die SPD-Landtagsfraktion und die Bundesfraktion auf,
sich aktiv für diese Verfassungsänderung einzusetzen und zur Erarbeitung eines
Gesetzentwurfs zur Grundgesetzänderung aufzurufen sowie die Verankerung der
ökologischen Verfassungsreform im Grundsatzprogramm.
Fazit: Zukunft braucht Gerechtigkeit
Ein ökologisches Grundgesetz ist keine juristische Spielerei. Es ist ein notwendiger
Schritt zur Sicherung unserer Lebensgrundlagen. Es geht um Gerechtigkeit – zwischen
Arm und Reich, zwischen Nord und Süd, zwischen heute und morgen, zwischen Mensch und
Natur.
Wir müssen uns von der Illusion verabschieden, alles unter Kontrolle halten zu
können. Stattdessen müssen wir Verantwortung übernehmen und das heißt: die Natur
schützen. Nicht nur, weil wir auf sie angewiesen sind, sondern weil auch sie ein
eigenes Recht auf Schutz verdient. Was wir heute tun, entscheidet darüber, wie die
Welt morgen aussieht. Lasst uns handeln.
