Für ein ökologisches Grundgesetz – Natur schützen, Rechte stärken, Zukunft sichern


Weiterleitung an: SPD-Bundestagsfraktion, SPD-Landtagsfraktion, SPD-Landesparteitag
  und Juso Bundeskongress

  Die Welt von morgen beginnt heute

  Die Klimakrise ist Realität und sie verstärkt wie kaum eine andere die soziale
  ökologische Ungleichheit auf unserem Planeten. Hitzeperioden, Starkregen,
  Artensterben, Luftverschmutzung und soziale Verwerfungen treffen nicht alle
  gleichermaßen – sie belasten vor allem jene am stärksten, die ohnehin am
  verletzlichsten sind: Kinder, ältere Menschen, Menschen im globalen Süden und
  kommende Generationen. Unser Handeln heute entscheidet über die Lebensgrundlagen von
  morgen.

  Wir leben im Anthropozän, einem Zeitalter, in dem der Mensch zur dominanten
  Naturgewalt geworden ist. Trotzdem reflektiert unser Grundgesetz diese Realität
  bislang kaum. Der Umweltschutz ist zwar seit 1994 als Staatsziel in Artikel 20a GG
  verankert, doch nur als objektives Verfassungsrecht ohne subjektive
 Durchsetzbarkeit.
  Die Natur ist juristisch Objekt, nicht Subjekt. Ihre Rechte sind bloße Appelle,
  abhängig vom menschlichen Nutzen. Das reicht nicht aus.

  Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 mit seinem bahnbrechenden Klimaurteil auf die
  verfassungsrechtliche Pflicht zur intertemporalen Freiheitssicherung hingewiesen. Es
  hat den Staat zur Verantwortung gegenüber kommenden Generationen verpflichtet und
  dabei das Potenzial eines ökologischen Paradigmenwechsels angedeutet. Dieser Wechsel
  muss jetzt konkret ausgestaltet werden durch eine echte Ökologisierung des
  Grundgesetzes.

  Warum unser Grundgesetz ökologisiert werden muss

  Unser Grundgesetz schützt viele individuelle Freiheiten – das Recht auf Leben,
  Eigentum, freie Entfaltung. Doch was bislang fehlt, ist ein klarer, einklagbarer
  Schutz der Natur. Die ökologische Krise zeigt: Die Grundlagen unseres Lebens sind
  bedroht, aber verfassungsrechtlich nur unzureichend abgesichert.

  1.   Art. 20a GG bleibt unverbindlich
  2.   Die Natur ist kein Rechtssubjekt
  3.   Der Klimaschutz bleibt indirekt
  4.   Verfassungsrechtliche Freiheiten können Naturzerstörung ermöglichen

  Mit der Einführung von Artikel 20a GG im Jahr 1994 wurde der Schutz der Umwelt und
  der Tiere zum Staatsziel erklärt. Doch diese Bestimmung ist nicht einklagbar,
 sondern
  lediglich ein programmatischer Auftrag an die staatlichen Organe. Sie gewährt weder
  der Natur noch den Menschen ein einklagbares Recht auf Umweltschutz – und wurde
 daher
  lange kaum angewandt. Erst das Klimaurteil des Bundesverfassungsgerichts 2021 hat
 ihr
  neue Bedeutung verliehen, bleibt aber in ihrer Wirkung begrenzt.

  Tiere, Wälder, Flüsse oder Ökosysteme sind im deutschen Recht nicht Träger von
  Rechten, sondern bloße Objekte menschlicher Rechtsbeziehungen. Im Gegensatz dazu
  genießen Unternehmen als juristische Personen Grundrechte, z. B. Eigentumsrechte
 oder
  wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Die Natur hat keine Stimme vor Gericht, selbst
  wenn ihre Zerstörung irreversible Folgen hat. Damit fehlt ein strukturelles
  Gleichgewicht im Verhältnis von Wirtschaft, Gesellschaft und Ökologie.

  Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass unzureichende Klimapolitik
  gegen das Freiheitsrecht kommender Generationen verstoßen kann. Es betont damit
  die intertemporale Freiheitssicherung, den Schutz zukünftiger Freiheit durch
 heutiges
  Handeln. Aber auch dieses Urteil schützt die Natur nicht um ihrer selbst willen,
  sondern nur, wenn menschliche Rechte betroffen sind. Der Schutz bleibt
 also mittelbar
  und anthropozentrisch.

  Grundrechte wie die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) oder das Eigentumsrecht
  (Art. 14 GG) erlauben unter bestimmten Bedingungen sogar Eingriffe in die Umwelt,
  etwa durch industrielle Nutzung von Boden, Luft oder Wasser. Was fehlt, ist
  eine ökologische Schranke dieser Rechte als klarer Rahmen, wann individuelle
  Freiheiten hinter dem Schutz von Klima, Arten und Ökosystemen zurückstehen müssen.

  Die bestehende Verfassungsordnung geht von einem Menschenbild aus, das die Natur als
  Ressource betrachtet. Für eine sozial-ökologische Transformation reicht das nicht
  aus. Wir brauchen ein Grundgesetz, das ökologische Gerechtigkeit ernst nimmt, indem
  es die Natur als Rechtssubjekt anerkennt, ökologische Grundrechte einführt und klare
  Leitplanken für staatliches und privates Handeln definiert.

  Unsere Vision: Ein ökologisches Grundgesetz (GG-E)

  Die ökologischen Krisen des Anthropozäns verlangen nicht nur nach politischer und
  technologischer Innovation. Sie verlangen nach einer neuen verfassungsrechtlingen
  Grundlage. Wir, die Jusos Baden-Württemberg, fordern daher eine tiefgreifende
  Verfassungsreform, die den Schutz der Natur verfassungsrechtlich stärkt,
  Rechtssubjektivität für die Natur schafft und ökologische Gerechtigkeit zur
  Richtschnur politischen Handelns macht. Wir beziehen uns dabei auf das Konzept des
  „Ökologischen Grundgesetzes“ des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Jens Kersten
 (2022)
  und fordern folgende Änderungen:

  1. Änderung der Präambel des Grundgesetzes

  Die Präambel ist Ausdruck unseres Verantwortungsbewusstseins für die
  menschenverachtenden Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktaturen, des Zweiten
  Weltkriegs und des Holocaust und ist in der Sicherung der Menschenwürde im ersten
  Artikel des Grundgesetzes verankert (Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses
  Verantwortungsbewusstsein erstreckt sich ebenfalls auf zukünftige Generationen und
  soll um die Verantwortung gegenüber der Natur ergänzt werden:

  „… im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Natur …“

  Diese Änderung ist weit mehr als symbolisch: Sie verdeutlicht, dass die Natur nicht
  bloß die Umwelt des Menschen ist, sondern Trägerin eigener Rechte. Dabei ist es von
  besonderer Bedeutung, bewusst den Begriff „Natur“ zu wählen – um ein
  anthropozentrisches Verständnis, wie es etwa in Begriffen wie „Umwelt“ oder
  „natürliche Lebensgrundlage des Menschen“ mitschwingt, gezielt zu überwinden.

  2. Natur als Rechtssubjekt anerkennen (Art. 19 Abs. 3 GG)

  Rechtssubjektivität ist keine ausschließlich menschliche Kategorie. Auch juristische
  Personen, wie Unternehmen, genießen Grundrechte. Vor diesem Hintergrund fordern wir
  die Anerkennung der Natur als Rechtssubjekt. Die Rechte der Natur können dabei
 sowohl
  analog zu natürlichen Person (Art. 20a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder zur
 juristischen
  Person (Art. 20a i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) hergeleitet werden. Wir fordern die
  Änderung:

  „Die Grundrechte gelten auch für ökologische und inländische juristische Personen,
  soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind“ (Art. 19 Abs. 3 GG-E)

  Obwohl das Konzept der Rechtssubjektivität grundsätzlich auf der
  Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) basiert, eröffnet Art. 19 Abs. 3 GG die
  Möglichkeit, auch juristischen Personen Grundrechte zuzusprechen, sofern diese
  anwendbar sind. Dies ermöglicht eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für
  den Grundrechtsschutz der Natur. Durch diese Regelung bleibt zudem die
  Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) unberührt, da Menschen und Natur rechtlich
  nicht gleichgestellt werden. Vielmehr wird der Mensch als gemeinschaftsbezogenes und
  -gebundenes Wesen verstanden, das in einer Abwägung mit ökologischen und
  wirtschaftlichen Interessen steht. Die Rechte der Natur unterliegen dem
  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und haben keinen Vorrang vor sozialen oder
  wirtschaftlichen Belangen, sodass im Konfliktfall stets eine sorgfältige Abwägung
  erforderlich ist.

  3. Neue ökologische Grundrechte schaffen

  Wir fordern, die Grundrechte um subjektive Rechte der Natur zu erweitern, um ihr
  einen direkten Einfluss auf die Rechtsordnung zu ermöglichen. Dadurch wird das
  anthropozentrische Rechtsverständnis überwunden, der Schutz der Natur auch
 unabhängig
  vom Nutzen für den Menschen anerkannt und das Verhältnis von Mensch und Natur
  grundlegend verändert.

  •   Ökologisches Verantwortungsprinzip (Art. 1 Abs. 2 GG-E): Wir fordern, das in
     der
      Präambel verankerte Prinzip der ökologischen Verantwortung (Satz 1 Präambel GG-
      E) in der grundrechtlichen und staatsorganisatorischen Fundamentalklausel des
      Art. 1 GG zu verankern. Die Bekennung der ökologischen Rechte erfolgt dabei
      durch die
  •   Ökologische Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG-E): Um die Umwelt nachhaltig zu
      schützen, muss die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1GG) und das
      Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch ein
      ökologisches Wohl der Allgemeinheit (Art. 2 Abs. 1 GG-E) begrenzt werden. Das
      zentrale Grundrechtindividueller Freiheit gewährleistet hier die freie
      Entfaltung der Persönlichkeit, solange diese Freiheit nicht die Rechte Dritter
      einschränken und gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
  •   Recht auf ökologische Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG-E):  Ein Recht auf
      ökologische Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG-E) ermöglicht jeder menschlichen und
      ökologischen Person (gemäß Art. 19 Abs. 3 GG-E) die Berufung auf
  •   Recht auf ökologische Information (Art. 2a GG-E): Um ein Wissensfundament für
      eine ökologische Transformation unserer Gesellschaft zu schaffen, muss Anspruch
      auf ökologische Information verfassungsrechtlich gesichert werden. Ein Recht
     auf
      ökologische Information (Art. 2a GG-E) würde dabei einen
  •   Ökologische Eigentumspflicht (Art. 14 Abs. 2 GG-E): Eigentum verpflichtet, auch
      ökologisch. Die Eigentumsordnung muss private Interessen mit dem Gemeinwohl in
      Einklang bringen und soziale sowie ökologische Bindungen demokratisch
      ausgestalten. Die Sozialpflicht des Eigentums gibt dem Allgemeinwohl Vorrang
     vor
      Individualinteressen und ermöglicht im Bedarfsfall auch Enteignungen (Art. 14
      Abs. 2 und 3 GG). Der Gesetzgeber hat einen Ausgleich zwischen individueller
      Freiheit und der Sozialbindung des Eigentums herzustellen, um die ökologische
      Neuausrichtung der Gesellschaft zu sichern. Wir fordern daher, die
      Eigentumsgarantie als zentrales Instrument der ökologischen Transformation so
     zu
      gestalten, dass

  „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten jeder menschlichen
  Gemeinschaft, des Friedens, der Verantwortung für die Natur und der Gerechtigkeit in
  der Welt.“

  Die normative Reichweite dieser Rechte ergibt sich aus dem juristischen Dreisatz des
  Art. 1 GG, der die Menschenwürde (Absatz 1) als Grundlage der Menschenrechte (Absatz
  2) und damit aller weiteren Grundrechte (Absatz 3) festlegt.

  „Jeder Mensch und jede ökologische Person hat das Recht auf Leben, körperliche
  Unversehrtheit, eine intakte Umwelt und die Erhaltung ihrer natürlichen
  Lebensgrundlagen.“

  „das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, eine intakte Umwelt und die
  Erhaltung seiner natürlichen Lebensgrundlagen.“

  „freien Zugang zu ökologischen Informationen“ (Art. 2a Abs. 1 GG-E)

  gewährleisten und den Staat dazu verpflichten

  „die Öffentlichkeit […] aktiv, transparent und systematisch über die ökologische
  Entwicklung zu informieren“ (Art. 2a Abs. 2 GG-E). 

  „das Eigentum und sein Gebrauch … insbesondere dem sozialen und ökologischen Wohle
  der Allgemeinheit verpflichtet“

  4. Ergänzung der Staatsprinzipien um Ökologie (Art. 20 GG-E)

  Staatsprinzipien bilden die Grundlage eines Verfassungsstaates, indem sie die
  grundlegenden Werte und Leitlinien festlegen, nach denen ein Staat organisiert und
  regiert wird. Sie dienen dabei als Rahmen, der das gesamte rechtliche und politische
  System des Staates durchzieht und sichern die Kohärenz und Stabilität der
 staatlichen
  Ordnung. Zu den bisherigen fünf Prinzipien – Demokratie, Rechts- und
  Sozialstaatlichkeit, Republik und Föderalismus – soll nun die Öko-logie als Prinzip
  ergänzt werden.

  „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer, sozialer und ökologischer
  Bundesstaat.“

  Damit würde die ökologische Verpflichtung staatlichen Handelns mit Verfassungsrang
  ausgestattet.

  1.   Neufassung des Staatsziels Umwelt (Art. 20a GG-E)

  Obwohl Art. 20a GG bereits eine Umweltstaatsbestimmung enthält, ist eine Neufassung
  erforderlich, um ökologische Staatsziele konkreter zu fassen und den Grundsatz der
  Umweltgerechtigkeit zu integrieren. Statt schwacher Formulierung braucht es eine
  klare Zielbeschreibung:

  „Die Natur, Tiere, Artenvielfalt, Meere und das Klima sind zu achten und zu
 schützen.
  Der Staat gewährleistet umweltgerechte Lebensverhältnisse für gegenwärtige und
  künftige Generationen.“

  Dabei muss Umweltgerechtigkeit das Leitmotiv werden: Ökologischer Schutz darf nicht
  auf Kosten benachteiligter Gruppen gehen.

  Warum Handeln jetzt nötig ist – Einordnung und Forderungen

  Viele Länder gehen bereits voran: In Ecuador, Kolumbien oder Neuseeland ist die
 Natur
  Rechtssubjekt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Weg gewiesen, aber ist den
  Schritt nicht zu Ende gegangen. Jetzt liegt es an uns, den nächsten Schritt zu gehen
  – nicht nur im nationalen Interesse, sondern auch im Bewusstsein unserer
  internationalen Verantwortung. Als einflussreiche Demokratie und Industrienation
  steht Deutschland in der Pflicht, Teil der globalen Antwort auf die ökologische
 Krise
  zu sein. Die sozial-ökologische Transformation gelingt nicht durch Technologie
  allein, sie braucht einen neuen verfassungsrechtlichen Kompass. Dieser Wandel kann
  und muss aus der SPD und ihrer Jugendorganisation kommen. Als linke Bewegung kämpfen
  wir für Gerechtigkeit – auch gegenüber der Natur.

  Aus diesem Grund fordern wir die SPD-Landtagsfraktion und die Bundesfraktion auf,
  sich aktiv für diese Verfassungsänderung einzusetzen und zur Erarbeitung eines
  Gesetzentwurfs zur Grundgesetzänderung aufzurufen sowie die Verankerung der
  ökologischen Verfassungsreform im Grundsatzprogramm.

  Fazit: Zukunft braucht Gerechtigkeit

  Ein ökologisches Grundgesetz ist keine juristische Spielerei. Es ist ein notwendiger
  Schritt zur Sicherung unserer Lebensgrundlagen. Es geht um Gerechtigkeit – zwischen
  Arm und Reich, zwischen Nord und Süd, zwischen heute und morgen, zwischen Mensch und
  Natur.

  Wir müssen uns von der Illusion verabschieden, alles unter Kontrolle halten zu
  können. Stattdessen müssen wir Verantwortung übernehmen und das heißt: die Natur
  schützen. Nicht nur, weil wir auf sie angewiesen sind, sondern weil auch sie ein
  eigenes Recht auf Schutz verdient. Was wir heute tun, entscheidet darüber, wie die
  Welt morgen aussieht. Lasst uns handeln.