Zur Weiterleitung an: Landesparteitag, SPD-Baden-Württemberg, Juso-Bundeskongress,
SPD-Bundesparteitag
Der Wettbewerb im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) spitzt sich mit
verhärtender
Stärke zu. Leittragende dieses Preiskampfes sind in erster Linie die Fahrerinnen und
Fahrer der privaten Busunternehmen. Fallen diese in Baden-Württemberg zwar unter den
„Manteltarifvertrag Privater Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg“ (WBO-Tarif), der
ihnen derzeit einen Stundenlohn von 21,46 € zuspricht, findet sich das eigentliche
Problem jedoch an anderer Stelle.
So ist den Arbeitgeber*innen die Möglichkeit eingeräumt vollkommen legal die Fahr-
und
Stehzeiten so einzuteilen, dass ein*e einzelne*r Fahrer*in täglich mehrere Stunden
ansammelt, die diesem/dieser nicht als bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden.
Stehen diese
Ruhezeiten dem/der Fahrer*in zwar zur freien Verfügung, so fallen diese vor allem im
ländlichen Raum an Orten an, die fern jeglicher passablen Aufenthaltsorte oder gar
zugänglichen Toiletten sind. Ursache solcher Ruhezeiten sind primär
Kosteneinsparungsgründe seitens der Arbeitgeber*innen.
Fahrer*innen größerer Busse können kann so beispielsweise zu Zeiten niedrigerem
Fahrgastaufkommens kostenlos geparkt werden und in der Zwischenzeit übernehmen
günstigere Fahrer*innen eines Subunternehmens mit kleinerem Bus diese Fahrten. Kein
seltenes Phänomen ist es somit, dass Fahrer*innen tatsächliche Arbeitszeiten von weit
mehr als 10 Stunden täglich bestreiten, im Extremfall davon jedoch nur bis zu 50 %
als bezahlte Arbeitszeit vergütet bekommen. In solchen Fällen werden die
Arbeitnehmer*innen nicht nur um den gesetzlich garantierten
Mindestlohn gebracht, sie erreichen auch nicht ihre tägliche Mindestfahrzeit, sodass
oftmals auch an Wochenenden zusätzliche Schichten übernommen werden müssen.
Der Fahrer eines größeren Busses kann so beispielsweise zu Zeiten mit niedrigerem
Fahrgastaufkommen kostenlos geparkt werden, während in der Zwischenzeit der
günstigerer
Fahrer eines Subunternehmens mit kleinerem Bus diese Fahrten übernehmen. Kein
seltenes Phänomen ist es somit, dass Fahrer tatsächliche Arbeitszeiten von weit mehr
als 10 Stunden täglich bestreiten, im Extremfall davon jedoch nur bis zu 50 % als
bezahlte Arbeitszeit vergütet bekommen. In solchen Fällen werden die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur um den gesetzlich garantierten
Mindestlohn gebracht, sie erreichen auch nicht ihre tägliche Mindestfahrzeit, sodass
oftmals auch wochenends zusätzliche Schichten übernommen werden müssen.
Diese Kosteneinsparungen sind gang und gäbe in vielen privaten Busunternehmen, zu
denen auch Tochterunternehmen der Deutschen Bahn gehören.
Einige jedoch sichern den Arbeitnehmer*innen in Betriebsvereinbarungen zu, dass
solche
Ruhezeiten nur bis zu einer Dauer von einer Stunde den Fahrer*innen
angelastet werden. In diesen Unternehmen stellt sich sodann eine intelligente
Fahrplanung ein, die die Arbeitnehmer*innen nur insoweit belastet, wie es unbedingt
notwendig ist.
Im Gegensatz dazu sichern andere Betriebe den Arbeitnehmern in Betriebsvereinbarungen
zu, dass solche
Ruhezeiten nur bis zu einer Dauer von einer Stunde den Fahrerinnen und Fahrern
angelastet werden. In diesen Unternehmen stellt sich eine intelligente
Fahrplanung ein, die die Arbeitnehmer nur insoweit belastet, wie es unbedingt
notwendig ist.
In der Konsequenz kristallisiert sich jedoch eine fatale Entwicklung. Denn eine
solche kostenintensivere Planung schwächt diese „vorbildlicheren“ Unternehmen
reihenweise in den Ausschreibungen der öffentlichen Hand.
Die ausbeuterischen Unternehmen verdrängen folglich diejenigen vom Markt, die bemüht
sind einen gewissen Standard für ihre Fahrer*innen zu bewahren oder zwingen
diese gar, ihre Standards zu senken.
Opfer dieser Entwicklung sind in jedem Fall die Arbeitnehmer*innen.
Würde sie ihr Tarifvertrag vor einer derartigen Ausbeutung beschützen, so hätte dies
bedauerlicher Weise keinen langfristigen Effekt, da die Stellung eines Antrages auf
eigenwirtschaftliche Übernahme eines Verkehrs, nicht nur in Ausschreibungen nach dem
Personenbeförderungsgesetz privilegiert sind, nein sie entbindet auch von allen
Pflichten eines Tarifvertrages.
Ein Einschreiten seitens der Politik ist unserer Auffassung nach daher nicht nur
geboten, es ist sogar die Pflicht aller sozialdemokratischen Kräfte diesen Missstand
mit allen Mitteln des Rechtsstaates zu bekämpfen.
Mit gutem Beispiel voran geht hier die Stadt Heidelberg. In deren Ausschreibungen
wurde die Regelung festgesetzt, dass auch hier solche Ruhezeiten nur bis zur Dauer
von einer Stunde den Fahrer*innen angelastet werden dürfen.
Solange das deutsche Arbeitsrecht diese Prämisse zulässt, muss das Modell der Stadt
Heidelberg daher Pflichtbestandteil aller noch anstehenden Ausschreibungen sein.
Der Kreisverband der Jusos Calw richtet daher den folgenden ersten Antrag (A) an die
SPD-Kreistagsfraktion und an den Landesparteitag der SPD Baden-Württemberg sowie den
nachstehenden zweiten Antrag (B) an den Bundesparteitag der SPD.
Deshalb fordern wir:
Eine eine Änderung des § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), um betrieblich bedingte
Ruhezeiten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gerechter zu gestalten.
Konkret soll folgender neuer Absatz 2 eingefügt werden, der sicherstellt, dass
betriebsbedingte Wartezeiten oder Fahrtunterbrechungen nicht unverhältnismäßig zu
Lasten der Beschäftigten gehen:
Bisheriger Wortlaut § 4 ArbZG (Stand Juni 2025):
§ 4 Ruhepausen
(1) Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von insgesamt mindestens
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Die
Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten
aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht
ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Vorgeschlagene Ergänzung § 4 Abs. 2 ArbZG:
(2) Betriebsbedingte Ruhepausen oder sonstige arbeitsfreie Zeiten, die sich aus dem
betrieblichen Einsatzplan ergeben und außerhalb des Einflussbereichs der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen, dürfen pro Tag höchstens bis zu einer
Dauer von einer Stunde von der vergütungspflichtigen Arbeitszeit ausgenommen werden.
Zeiten, die über eine Stunde hinausgehen, gelten als Arbeitszeit im Sinne dieses
Gesetzes und sind entsprechend zu vergüten.
