Institutionalisierten Zeitraub beenden – Anpassung des Arbeitszeitrechts zum Schutz vor Ausbeutung durch betriebliche Ruhe- und Standzeiten.


Zur Weiterleitung an: Landesparteitag, SPD-Baden-Württemberg, Juso-Bundeskongress,
  SPD-Bundesparteitag

  Der Wettbewerb im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) spitzt sich mit
 verhärtender
  Stärke zu. Leittragende dieses Preiskampfes sind in erster Linie die Fahrerinnen und
  Fahrer der privaten Busunternehmen. Fallen diese in Baden-Württemberg zwar unter den
  „Manteltarifvertrag Privater Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg“ (WBO-Tarif), der
  ihnen derzeit einen Stundenlohn von 21,46 € zuspricht, findet sich das eigentliche
  Problem jedoch an anderer Stelle.

 So ist den Arbeitgeber*innen die Möglichkeit eingeräumt vollkommen legal die Fahr-
 und
 Stehzeiten so einzuteilen, dass ein*e einzelne*r Fahrer*in täglich mehrere Stunden
 ansammelt, die diesem/dieser nicht als bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden.
 Stehen diese
 Ruhezeiten dem/der Fahrer*in zwar zur freien Verfügung, so fallen diese vor allem im
 ländlichen Raum an Orten an, die fern jeglicher passablen Aufenthaltsorte oder gar
 zugänglichen Toiletten sind. Ursache solcher Ruhezeiten sind primär
 Kosteneinsparungsgründe seitens der Arbeitgeber*innen.

 Fahrer*innen größerer Busse können kann so beispielsweise zu Zeiten niedrigerem
 Fahrgastaufkommens kostenlos geparkt werden und in der Zwischenzeit übernehmen
 günstigere Fahrer*innen eines Subunternehmens mit kleinerem Bus diese Fahrten. Kein
 seltenes Phänomen ist es somit, dass Fahrer*innen tatsächliche Arbeitszeiten von weit
 mehr als 10 Stunden täglich bestreiten, im Extremfall davon jedoch nur bis zu 50 %
 als bezahlte Arbeitszeit vergütet bekommen. In solchen Fällen werden die
 Arbeitnehmer*innen
 nicht nur um den gesetzlich garantierten
 Mindestlohn gebracht, sie erreichen auch nicht ihre tägliche Mindestfahrzeit, sodass
 oftmals auch an Wochenenden zusätzliche Schichten übernommen werden müssen.

 Der Fahrer eines größeren Busses kann so beispielsweise zu Zeiten mit niedrigerem
 Fahrgastaufkommen kostenlos geparkt werden, während in der Zwischenzeit der
 günstigerer
 Fahrer eines Subunternehmens mit kleinerem Bus diese Fahrten übernehmen. Kein
 seltenes Phänomen ist es somit, dass Fahrer tatsächliche Arbeitszeiten von weit mehr
 als 10 Stunden täglich bestreiten, im Extremfall davon jedoch nur bis zu 50 % als
 bezahlte Arbeitszeit vergütet bekommen. In solchen Fällen werden die
 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur um den gesetzlich garantierten
 Mindestlohn gebracht, sie erreichen auch nicht ihre tägliche Mindestfahrzeit, sodass
 oftmals auch wochenends zusätzliche Schichten übernommen werden müssen.

  Diese Kosteneinsparungen sind gang und gäbe in vielen privaten Busunternehmen, zu
  denen auch Tochterunternehmen der Deutschen Bahn gehören.

 Einige jedoch sichern den Arbeitnehmer*innen in Betriebsvereinbarungen zu, dass
 solche
 Ruhezeiten nur bis zu einer Dauer von einer Stunde den Fahrer*innen
 angelastet werden. In diesen Unternehmen stellt sich sodann eine intelligente
 Fahrplanung ein, die die Arbeitnehmer*innen nur insoweit belastet, wie es unbedingt
 notwendig ist.

 Im Gegensatz dazu sichern andere Betriebe den Arbeitnehmern in Betriebsvereinbarungen
 zu, dass solche
 Ruhezeiten nur bis zu einer Dauer von einer Stunde den Fahrerinnen und Fahrern
 angelastet werden. In diesen Unternehmen stellt sich eine intelligente
 Fahrplanung ein, die die Arbeitnehmer nur insoweit belastet, wie es unbedingt
 notwendig ist.

  In der Konsequenz kristallisiert sich jedoch eine fatale Entwicklung. Denn eine
  solche kostenintensivere Planung schwächt diese „vorbildlicheren“ Unternehmen
  reihenweise in den Ausschreibungen der öffentlichen Hand.

 Die ausbeuterischen Unternehmen verdrängen folglich diejenigen vom Markt, die bemüht
 sind einen gewissen Standard für ihre Fahrer*innen zu bewahren oder zwingen
 diese gar, ihre Standards zu senken.

 Opfer dieser Entwicklung sind in jedem Fall die Arbeitnehmer*innen.
 Würde sie ihr Tarifvertrag vor einer derartigen Ausbeutung beschützen, so hätte dies
 bedauerlicher Weise keinen langfristigen Effekt, da die Stellung eines Antrages auf
 eigenwirtschaftliche Übernahme eines Verkehrs, nicht nur in Ausschreibungen nach dem
 Personenbeförderungsgesetz privilegiert sind, nein sie entbindet auch von allen
 Pflichten eines Tarifvertrages.

  Ein Einschreiten seitens der Politik ist unserer Auffassung nach daher nicht nur
  geboten, es ist sogar die Pflicht aller sozialdemokratischen Kräfte diesen Missstand
  mit allen Mitteln des Rechtsstaates zu bekämpfen.

 Mit gutem Beispiel voran geht hier die Stadt Heidelberg. In deren Ausschreibungen
 wurde die Regelung festgesetzt, dass auch hier solche Ruhezeiten nur bis zur Dauer
 von einer Stunde den Fahrer*innen angelastet werden dürfen.

  Solange das deutsche Arbeitsrecht diese Prämisse zulässt, muss das Modell der Stadt
  Heidelberg daher Pflichtbestandteil aller noch anstehenden Ausschreibungen sein.

  Der Kreisverband der Jusos Calw richtet daher den folgenden ersten Antrag (A) an die
  SPD-Kreistagsfraktion und an den Landesparteitag der SPD Baden-Württemberg sowie den
  nachstehenden zweiten Antrag (B) an den Bundesparteitag der SPD.

  Deshalb fordern wir:

  Eine eine Änderung des § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), um betrieblich bedingte
  Ruhezeiten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gerechter zu gestalten.

  Konkret soll folgender neuer Absatz 2 eingefügt werden, der sicherstellt, dass
  betriebsbedingte Wartezeiten oder Fahrtunterbrechungen nicht unverhältnismäßig zu
  Lasten der Beschäftigten gehen:

  Bisheriger Wortlaut § 4 ArbZG (Stand Juni 2025):

  § 4 Ruhepausen
  (1) Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von insgesamt mindestens
  30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45
  Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen. Die
  Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten
  aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht
  ohne Ruhepause beschäftigt werden.

  Vorgeschlagene Ergänzung § 4 Abs. 2 ArbZG:

  (2) Betriebsbedingte Ruhepausen oder sonstige arbeitsfreie Zeiten, die sich aus dem
  betrieblichen Einsatzplan ergeben und außerhalb des Einflussbereichs der
  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen, dürfen pro Tag höchstens bis zu einer
  Dauer von einer Stunde von der vergütungspflichtigen Arbeitszeit ausgenommen werden.
  Zeiten, die über eine Stunde hinausgehen, gelten als Arbeitszeit im Sinne dieses
  Gesetzes und sind entsprechend zu vergüten.