Nachteilsausgleich an ärztliche Empfehlung binden

Zu Weiterleitung an: SPD-Landesparteitag Baden-Württemberg

 Das Schulgesetz sieht einen möglichen Nachteilsausgleich für Kinder und Jugendliche
 mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen in der Schule vor. Momentan wird der
 Nachteilsausgleich (NTA) von der Nachteilsausgleichskonferenz (NTAK) der Schule
 beschlossen. Dies passiert unter Aufsicht der Schulleitung. Der Aktuelle
 Beschlussprozess wird im folgenden zusammengefasst geschildert:

 Die Eltern bzw. bei Volljährigkeit das Kind reichen eine Anfrage für einen NTA bei
 der Schule ein. Anschließend findet ein Gespräch zwischen der Schule und den Eltern /
 dem Kind über die betreffende Einschränkung des Kindes statt. Je nach Einschränkung
 muss es ein Nachweis durch Spezialisten oder Ärzte erfolgen, die eine Empfehlung für
 den Umgang mit der Einschränkung formulieren. Einige Schulen verlangen ein ärztliches
 Gutachten / Attest über die Einschränkung. Anschließend findet die sogenannte
 Nachteilsausgleichskonferenz statt. Auf dieser stimmen alle Lehrer*innen der/des
 Schüler*ins in Anwesenheit der Schulleitung über einen NTA ab. Hierzu kann
 Fachpersonal eingeladen werden. Auf dieser Konferenz wird das Attest / das Gutachten
 mit Hilfe der Schulleitung auf das Gesetz ausgelegt. Zusätzlich wird die
 Einschränkung der/ des Schüler*ins pädagogisch Eingeordnet. Für die Entscheidung über
 den NTA gelten zwei Vorgaben: Das Schulgesetz, ergänzt durch Handlungsempfehlungen
 des Kultusministeriums (KM).

 Die Handlungsempfehlungen des KM werden jedes Jahr an die Schulleitung weitergegeben.
 Über diese kann nur teilweise Einsicht erlangt werden auf Anfrage an die
 Schulleitung.

 Auf der NTAK wird von allen Stimmberechtigten ein Text formuliert, dieser handelt von
 einem vorgeschlagenen Umgang mit der Einschränkung der/des Schüler*ins. Dieser wird
 auf der Konferenz vorgelesen. Es erfolgt die Abstimmung über den verfassten Text. Die
 Abstimmung legt somit die verbindliche Entscheidung fest. Die von allen beteiligten
 Lehrkräften umgesetzt werden muss. Die Entscheidung wird den Eltern bzw. den Kindern
 schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung über den NTA muss jedes Schuljahr von der
 NTAK erneut beschlossen werden.

 Dieser Prozess ist für die Betroffenen intransparent, schwer zugänglich und kaum
 nachvollziehbar. Die ärztliche Empfehlung ist nicht bindend und je nach Auslegung des
 Schulgesetzes und der Handreichung des KM kann die Entscheidung ausschließlich von
 der Einschätzung der Lehrkräfte und der Schulleitung abhängig sein. Somit ist der
 Prozess schlussendlich nicht wissenschaftlich basiert. Es kann sich über die
 ärztliche Empfehlung hinweggesetzt werden und damit die Einschränkung des/der
 Schüler*ins nicht angemessen ausgeglichen werden.

 Wir fordern bei Vorlegung eines Attests / eines Gutachtens mit Handlungsempfehlung
 eines/einer Facharztes/Fachärztin, dass diese Handlungsempfehlung verbindlich
 durchgesetzt werden muss, ohne Einflussnahme der Einschätzung der Lehrkräfte und der
 Schulleitung. Die verbindliche Handlungsempfehlung soll auf der NTAK vorgetragen
 werden, um die Lehrkräfte in Kenntnis zu setzen. Außerdem sollen die Betroffenen und
 Erziehungsberechtigten zu der NTAK eingeladen werden, damit die betroffene Person den
 Lehrkräften ihre Perspektive und ihre Schwierigkeiten schildern kann. Daraus
 resultieren soll ein wissenschaftlich basierter, transparenter und gerechter
 Ausgleich der Einschränkung.

 der/des Ärzt*in, dass diese Handlungsempfehlung als verbindliche Grundlage umgesetzt
 werden muss. Die verbindliche Handlungsempfehlung soll auf der NTAK vorgetragen
 werden, um die Lehrkräfte in Kenntnis zu setzen. Außerdem sollen die Betroffenen und
 Erziehungsberechtigte rechtzeitig zu der NTAK eingeladen werden. Damit die betroffene
 Person den Lehrkräften ihre Perspektive und ihre Schwierigkeiten schildern kann. Die
 NTAK kann darüber hinaus ergänzende, pädagogisch sinnvolle Maßnahmen beschließen.
 Daraus resultieren soll ein wissenschaftlich basierter, transparenter und gerechter
 Ausgleich der Einschränkung erfolgen, der sowohl die medizinische als auch die
 pädagogische Perspektive angemessen berücksichtigt.

 Ausgleich der Einschränkung erfolgen.

 Ein solcher Nachteilsausgleich soll niemals im Zeugnis vermerkt werden.

Begründung

Erfolgt mündlich.