Weiterleitung: SPD-Landtagsfraktion
Besonders öffentliche Gebäude sind nicht barrierefrei zugänglich und können es
oftmals auch nicht werden. Die Umbaumaßnahmen und Anpassungen werden häufig nicht
durchgeführt, da sie entweder zu teuer sind oder sie vom Gesetz zum Schutz der
Kulturdenkmale (DSchG) blockiert werden und eine behindertengerechte Anpassung daher
unbequem ist. Wir sind der Auffassung, dass Denkmalschutz und Barrierefreiheit keine
Gegensätze sein dürfen. Durch Deutschlands Ratifizierung der UN-
Behindertenrechtskonvention ist auch das Land Baden-Württemberg daran gebunden.
Deshalb wollen wir die Barrierefreiheit voranbringen und dafür sorgen, dass der
Denkmalschutz dem nicht im Wege steht.
Daher fordern wir:
- dass Denkmalschutz nicht mehr als Ausrede genutzt wird, Barrierefreiheit nicht
umzusetzen. - Artikel 39 der Landesbauordnung (LBO BW) soll den Titel “Barrierefreie und
rollstuhlgerechte Anlagen” tragen und so angepasst werden, dass öffentliche
Gebäude, die in der Hand des Landes Baden-Württemberg liegen, auch nicht nur
barrierefrei, sondern auch rollstuhlgerecht ausgebaut werden müssen.
- Artikel 39 der Landesbauordnung (LBO BW) Absatz 3 wie folgt zu ändern: Streiche
“Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die
Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden
können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1
nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.” und
ersetze durch “Ausnahmen bei Anlagen nach Absatz 2 dürfen nur bei
Nutzungsänderungen und während baulicher Änderungen zugelassen werden.” - Artikel 56 der Landesbauordnung (LBO BW) Absatz 5 wie folgt zu ändern: Ersetze
“Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn” durch “Von den Vorschriften in
den
§§ 4 bis 38 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung
erteilt werden, wenn” - Artikel 7 des Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale Absatz 2 folgenden Satz
hinzuzufügen: “Im Sinne der Inklusion ist der besonderen Bedeutung der
Barrierefreiheit bei Anlagen gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen
Rechnung zu tragen.” - dass das Land Baden-Württemberg Fördertöpfe bereitstellt, damit die geforderten
Maßnahmen, ohne zu große finanzielle Belastung für die Besitzer*innen,
umgesetzt
werden können. - eine Übergangsfrist, da diese Maßnahmen nicht immer sofort umgesetzt werden
können. In dieser Übergangszeit muss dennoch sichergestellt werden, dass sich
Menschen mit Behinderung ihren Anliegen gerecht beteiligen können.
Begründung
erfolgt mündlich
