Zur Weiterleitung an: SPD-Landesparteitag, SPD-Bundesparteitag, Juso-Bundeskongress
Wir fordern den Bundestag dazu auf, § 5 WiStrG und § 291 StGB anzupassen, damit
überhöhte Mieten einfacher geahndet werden können. Konkret geht es darum, als
Kriterium für die Strafbarkeit nur die Höhe der Miete anzulegen.
Begründung
Vermieter:innen nutzen die Wohnungsnot aus, um deutlich höhere Mieten zu verlangen. Tun sie dies, begehen sie ab einer Miete von mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 5 WiStrG eine Ordnungswidrigkeit und über 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Straftat nach § 291 StGB. siehe Freiburg
Dazu muss derzeit noch nachgewiesen werden, dass Wohnungsnot vorlag und diese missbraucht wurde, was die Verfolgung dieser Taten massiv erschwert. Zu hohe Mieten nutzen aber immer aus, dass Wohnungsnot herrscht und Menschen auf eine Wohnung angewiesen sind. Das Kriterium der überhöhten Mieten muss also genügen. Als Grundlage kann die Stellungnahme der Stadt Frankfurt an den Deutschen Bundestag dienen. Stellungnahme
