„Weil mein Ruf kaputt geht – ned deiner“ Gegen Sonderstrafrecht für Politiker*innen – § 188 StGB

Zur Weiterleitung an: Juso-Bundeskongress, SPD-Bundestagsfraktion
 Die Jusos setzen sich auf Bundesebene für die Entschärfung des § 188 StGB („Gegen
 Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und
 Verleumdung“) ein. Fortan soll er nur noch für Kommunalpolitiker gelten. Außerdem
 sind bei der Geeignetheit der Tat, das öffentliche Wirken der Kommunalpolitiker zu
 beeinträchtigen, sämtliche Begleitumstände der Tat einzubeziehen.

 Dabei fordern wir insbesondere:

 1. Kein besonderer strafrechtlicher Schutz für andere Politiker als
 Kommunalpolitiker.

 2. Eine Stärkung der Meinungsfreiheit und des Rechts auf zugespitzte politische
 Kritik.

 3. Den Schutz demokratischer Debattenräume vor Einschüchterung und Selbstzensur.

 4. Wir fordern, dass der §188 StGB in abgeänderter Form ein Antragsdelikt ist und
 nicht wie bisher ein Offizialdelikt.

 Als Jusos stehen wir für eine lebendige Demokratie, in der politische Macht
 kritisiert, hinterfragt und auch zugespitzt angegriffen werden darf. Gerade
 Politiker*innen müssen mehr Kritik aushalten als andere – nicht weniger.

 § 188 StGB schafft jedoch ein Sonderstrafrecht für alle Personen des politischen
 Lebens. Das sendet das falsche Signal: § 188 StGB soll nur die Politiker als solche
 schützen, indem diese nicht durch die Beleidigungen, üblen Nachreden oder
 Verleumdungen daran gehindert werden sollen, ihr Amt auszuüben. Eines solchen
 Schutzes bedürfen nur Kommunalpolitiker und keine sonstigen Politiker.

 Natürlich haben Bedrohungen, Hasskampagnen und Einschüchterung keinen Platz in einer
 Demokratie. Dafür existieren jedoch bereits ausreichende Straftatbestände. Ein
 zusätzlicher Ehrschutzparagraph für Politiker*innen ist restriktiv zu verfassen, um
 nur die notwendigsten Fälle zu erfassen. Aus dem Grund sind nicht nur die Äußerung,
 sondern alle Begleitumstände der Tat zu erfassen, um zu verhindern, dass einfache
 Ehrverletzungen in kleinerem Ausmaß nach § 188 StGB bestraft werden.

 Im Übrigen wirkt § 188 StGB abschreckend auf politische Beteiligung und kritische
 Debatten. Wer Angst haben muss, wegen überspitzter Kritik strafrechtlich verfolgt zu
 werden, äußert sich im Zweifel nicht mehr frei.

 Eine demokratische Gesellschaft braucht keine Sonderrechte für politische Macht,
 sondern starke Meinungsfreiheit für alle.

Begründung

Begründung erfolgt mündlich