Zu Weiterleitung an: SPD-Landesparteitag Baden-Württemberg
Das Schulgesetz sieht einen möglichen Nachteilsausgleich für Kinder und Jugendliche
mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen in der Schule vor. Momentan wird der
Nachteilsausgleich (NTA) von der Nachteilsausgleichskonferenz (NTAK) der Schule
beschlossen. Dies passiert unter Aufsicht der Schulleitung. Der Aktuelle
Beschlussprozess wird im folgenden zusammengefasst geschildert:
Die Eltern bzw. bei Volljährigkeit das Kind reichen eine Anfrage für einen NTA bei
der Schule ein. Anschließend findet ein Gespräch zwischen der Schule und den Eltern /
dem Kind über die betreffende Einschränkung des Kindes statt. Je nach Einschränkung
muss es ein Nachweis durch Spezialisten oder Ärzte erfolgen, die eine Empfehlung für
den Umgang mit der Einschränkung formulieren. Einige Schulen verlangen ein ärztliches
Gutachten / Attest über die Einschränkung. Anschließend findet die sogenannte
Nachteilsausgleichskonferenz statt. Auf dieser stimmen alle Lehrer*innen der/des
Schüler*ins in Anwesenheit der Schulleitung über einen NTA ab. Hierzu kann
Fachpersonal eingeladen werden. Auf dieser Konferenz wird das Attest / das Gutachten
mit Hilfe der Schulleitung auf das Gesetz ausgelegt. Zusätzlich wird die
Einschränkung der/ des Schüler*ins pädagogisch Eingeordnet. Für die Entscheidung über
den NTA gelten zwei Vorgaben: Das Schulgesetz, ergänzt durch Handlungsempfehlungen
des Kultusministeriums (KM).
Die Handlungsempfehlungen des KM werden jedes Jahr an die Schulleitung weitergegeben.
Über diese kann nur teilweise Einsicht erlangt werden auf Anfrage an die
Schulleitung.
Auf der NTAK wird von allen Stimmberechtigten ein Text formuliert, dieser handelt von
einem vorgeschlagenen Umgang mit der Einschränkung der/des Schüler*ins. Dieser wird
auf der Konferenz vorgelesen. Es erfolgt die Abstimmung über den verfassten Text. Die
Abstimmung legt somit die verbindliche Entscheidung fest. Die von allen beteiligten
Lehrkräften umgesetzt werden muss. Die Entscheidung wird den Eltern bzw. den Kindern
schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung über den NTA muss jedes Schuljahr von der
NTAK erneut beschlossen werden.
Dieser Prozess ist für die Betroffenen intransparent, schwer zugänglich und kaum
nachvollziehbar. Die ärztliche Empfehlung ist nicht bindend und je nach Auslegung des
Schulgesetzes und der Handreichung des KM kann die Entscheidung ausschließlich von
der Einschätzung der Lehrkräfte und der Schulleitung abhängig sein. Somit ist der
Prozess schlussendlich nicht wissenschaftlich basiert. Es kann sich über die
ärztliche Empfehlung hinweggesetzt werden und damit die Einschränkung des/der
Schüler*ins nicht angemessen ausgeglichen werden.
Wir fordern bei Vorlegung eines Attests / eines Gutachtens mit Handlungsempfehlung
eines/einer Facharztes/Fachärztin, dass diese Handlungsempfehlung verbindlich
durchgesetzt werden muss, ohne Einflussnahme der Einschätzung der Lehrkräfte und der
Schulleitung. Die verbindliche Handlungsempfehlung soll auf der NTAK vorgetragen
werden, um die Lehrkräfte in Kenntnis zu setzen. Außerdem sollen die Betroffenen und
Erziehungsberechtigten zu der NTAK eingeladen werden, damit die betroffene Person den
Lehrkräften ihre Perspektive und ihre Schwierigkeiten schildern kann. Daraus
resultieren soll ein wissenschaftlich basierter, transparenter und gerechter
Ausgleich der Einschränkung.
der/des Ärzt*in, dass diese Handlungsempfehlung als verbindliche Grundlage umgesetzt
werden muss. Die verbindliche Handlungsempfehlung soll auf der NTAK vorgetragen
werden, um die Lehrkräfte in Kenntnis zu setzen. Außerdem sollen die Betroffenen und
Erziehungsberechtigte rechtzeitig zu der NTAK eingeladen werden. Damit die betroffene
Person den Lehrkräften ihre Perspektive und ihre Schwierigkeiten schildern kann. Die
NTAK kann darüber hinaus ergänzende, pädagogisch sinnvolle Maßnahmen beschließen.
Daraus resultieren soll ein wissenschaftlich basierter, transparenter und gerechter
Ausgleich der Einschränkung erfolgen, der sowohl die medizinische als auch die
pädagogische Perspektive angemessen berücksichtigt.
Ausgleich der Einschränkung erfolgen.
Ein solcher Nachteilsausgleich soll niemals im Zeugnis vermerkt werden.
Begründung
Erfolgt mündlich.
