Entbürokratisierung im Koalitionsvertrag – Mit der Brechstange gegen den Rechtsstaat

Titel: Entbürokratisierung im Koalitionsvertrag – Nicht die Brechstange
 
an
den Rechtsstaat anlegen

 Der neue Koalitionsvertrag hat sich das große Ziel des Wirtschaftswachstums auf die
 Fahnen geschrieben, was unter anderem durch einen Abbau der Bürokratie erreicht
 werden soll. Diese richtige, aber häufig einfach dahergesagte Maßnahme entpuppt sich
 aber an vielen Stellen im Koalitionsvertrag nicht nur als Augenwischerei, sondern an
 einigen sogar als echte Gefahr für den Rechtsstaat. Häufig treten diese in Gestalt
 einer kleinen Änderung von Verfahrensregeln auf, welche aber auf die juristische
 Praxis in den Gerichten und die Rechtsdurchsetzung von Bürgern und ihren Rechten
 große Auswirkungen hat.

  Dabei soll beispielsweise im Asylverfahren der “Amtsermittlungsgrundsatz” durch den
  “Beibringungsgrundsatz” ersetzt werden. Bei Ersterem wird den Gerichten aufgetragen,
  die Verfolgungswahrscheinlichkeit selbst zu prüfen, wobei mittlerweile die Gerichte
  mit viel Erfahrung reagieren können. So gibt es Gerichte, die eine eigene
  Dokumentationsstelle dafür eingerichtet haben oder andere, die extra Kammern oder
  einzelne Gerichte für bestimmte Herkunftsländer gebildet haben, um Wissen zu bündeln
  und effizient zu nutze, welches wiederkehrend gebraucht wird. 

  Durch die Einführung des Beibringungsgrundsatzes wird den Asylantragenden damit
  auferlegt, alle wesentlichen Informationen selbst zu sammeln und vorzutragen. Zwar
  muss auch jetzt schon die individuelle Schutzbedürftigkeit dargelegt werden, dies
  geschieht aber durch umfassende Befragungen des Gerichts. Durch die Verschiebung der
  kompletten Darlegungsverantwortung in die Sphäre des Antragstellers wird auf der
  einen Seite verhindert, dass beim Gericht bereits vorhandenes Wissen genutzt wird
  (folglich Mehrbelastung der Gerichte) und auf der anderen Seite den Schutzsuchenden
  in häufig prekären Lagen eine große Mehrbelastung auferlegt, der je nach
  Ausgestaltung, kaum nachgekommen werden kann, wodurch der Rechtsschutz faktisch
  eingeschränkt wird. Nicht nur moralisch überschreitet man hier einige Grenzen, auch
  unionsrechtlich steht das ganze auf sehr wackeligen Beinen, da dieses eine
 umfassende
  Klärung der Lage im Herkunftsland vorsieht. 

  Ähnliche Tendenzen sehen wir im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrecht. Hier soll
  zwar nicht gänzlich der Amtsermittlungsgrundsatz aufgehoben werden, allerdings soll
  sich “stärker auf den vorgebrachten Parteivortrag” (Rn. 2053) konzentriert werden.
  Auch hier entwickelt sich immer mehr die Gefahr, dass in Verfahren, bei denen der
  Staat dem Bürger etwas auferlegt, sich teils ein einzelner, einem Verfahrensgegner
  gegenüber sieht, der über einen wesentlich größeren Ressourcenpool verfügt. Dadurch
  laufen wir immer Gefahr, dass die Bindung des Staates an Gesetze geschwächt wird, da
  Einzelne stärker alleingelassen werden. 

  Problematisch ist darüber hinaus, dass die zunehmende Aufweichung der
  Unschuldsvermutung im Strafrecht durch die Beweislastumkehr bei Vermögensabschöpfung
  bzgl. Vermögen unklarer Herkunft. Zwar betrifft das nicht die Hauptstrafe, aber die
  Nebenstrafe. Sobald der Staat in das Eigentumsrecht eines Einzelnen eingreift,
 sollte
  er dazu verpflichtet sein, eine gesicherte Tatsachengrundlage zu schaffen. Für den
  Hintergrund von schweren Beweismöglichkeiten für den Staat haben wir zwar
  Verständnis, allerdings darf das nicht zu Lasten des Bürgers gelöst werden, wenn es
  um solch grundsätzliche Dinge geht. 

  Ähnlich verhält es sich aus unserer Sicht auch im Bereich der Präklusion, wo
  Einschränkungen von Seiten des Gesetzgebers für eine Vereinfachung von
  Gerichtsverfahren sorgen sollen. Durch gesetzliche Präklusionsvorschriften kann es
  schnell zu materiell-inhaltlich unrichtigen bzw. zu ungerechten Entscheidungen der
  Justiz führen, da zwar sehr relevante, aber nicht fristgemäß eingebrachte Beweise
  nicht mehr beachtet werden können, selbst wenn das Gericht dies möchte. In Zeiten
 von
  zunehmendem Misstrauen in den Rechtsstaat sollte alles daran getan werden, dass
  Gerichte bestmöglich eine korrekte Tatsachengrundlage haben, auf dessen
  Entscheidungen sie treffen. 

  Nicht zuletzt kritisieren wir die geplante Einschränkung von Verbandsklagen im
  Bereich des Umwelt- und Verbraucherrechts. Auch hier geht es um das zur Wehr setzen
  von Einzelnen gegenüber einer mächtigen Institution, für unrechtmäßiges Verhalten,
  welches letztendlich Mehrkosten für die Gesellschaft oder Verbraucher bedeutet. Das
  Argument der Entlastung juristischer Strukturen greift an dieser Stelle kaum, weil
  Verbände erfahrungsgemäß sehr sachgerecht mit ihrem Klagerecht umgehen. Nicht
 zuletzt
  zeigt sich, dass im umweltrechtlichen Bereich mehr als 50% der Verbandsklagen
  erfolgreich sind. Im Vergleich zu der allgemeinen Erfolgsquote von 17% bei sonstigen
  verwaltungsrechtlichen Verfahren ist das eine knappe Verdreifachung, was die
  Sorgfältigkeit von Verbänden unterstreicht. 

  Abschließend wollen wir festhalten, dass viele Verzögerungen im juristischen
 Bereich,
  die als “Bürokratisierung” benannt werden, sich viel einfacher durch eine bessere
  Ausstattung der Gerichte lösen lassen, ohne das man teuer erkämpfte Rechtsstaatliche
  Grundprinzipien über Bord geworfen werden müssen. Ein Beispiel hierfür gibt der
  Richterbund Bremen: 2023 wurden an einem AG in Schwerin nur noch Scheidung in
  Notfällen durchgeführt, da Richter keine Kapazitäten frei hatten normale
  Scheidungsfälle zu bearbeiten, was in den Schutzbereich von Art. 6 GG eingreift.
  Nicht zuletzt wurde Deutschland bereits zweimal vom EU-Justizreport gerügt für seine
  miserable Ausstattung  der Justiz. 

Begründung

erfolgt mündlich