Titel: Entbürokratisierung im Koalitionsvertrag – Nicht die Brechstangean den Rechtsstaat anlegen
Der neue Koalitionsvertrag hat sich das große Ziel des Wirtschaftswachstums auf die
Fahnen geschrieben, was unter anderem durch einen Abbau der Bürokratie erreicht
werden soll. Diese richtige, aber häufig einfach dahergesagte Maßnahme entpuppt sich
aber an vielen Stellen im Koalitionsvertrag nicht nur als Augenwischerei, sondern an
einigen sogar als echte Gefahr für den Rechtsstaat. Häufig treten diese in Gestalt
einer kleinen Änderung von Verfahrensregeln auf, welche aber auf die juristische
Praxis in den Gerichten und die Rechtsdurchsetzung von Bürgern und ihren Rechten
große Auswirkungen hat.
Dabei soll beispielsweise im Asylverfahren der “Amtsermittlungsgrundsatz” durch den
“Beibringungsgrundsatz” ersetzt werden. Bei Ersterem wird den Gerichten aufgetragen,
die Verfolgungswahrscheinlichkeit selbst zu prüfen, wobei mittlerweile die Gerichte
mit viel Erfahrung reagieren können. So gibt es Gerichte, die eine eigene
Dokumentationsstelle dafür eingerichtet haben oder andere, die extra Kammern oder
einzelne Gerichte für bestimmte Herkunftsländer gebildet haben, um Wissen zu bündeln
und effizient zu nutze, welches wiederkehrend gebraucht wird.
Durch die Einführung des Beibringungsgrundsatzes wird den Asylantragenden damit
auferlegt, alle wesentlichen Informationen selbst zu sammeln und vorzutragen. Zwar
muss auch jetzt schon die individuelle Schutzbedürftigkeit dargelegt werden, dies
geschieht aber durch umfassende Befragungen des Gerichts. Durch die Verschiebung der
kompletten Darlegungsverantwortung in die Sphäre des Antragstellers wird auf der
einen Seite verhindert, dass beim Gericht bereits vorhandenes Wissen genutzt wird
(folglich Mehrbelastung der Gerichte) und auf der anderen Seite den Schutzsuchenden
in häufig prekären Lagen eine große Mehrbelastung auferlegt, der je nach
Ausgestaltung, kaum nachgekommen werden kann, wodurch der Rechtsschutz faktisch
eingeschränkt wird. Nicht nur moralisch überschreitet man hier einige Grenzen, auch
unionsrechtlich steht das ganze auf sehr wackeligen Beinen, da dieses eine
umfassende
Klärung der Lage im Herkunftsland vorsieht.
Ähnliche Tendenzen sehen wir im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrecht. Hier soll
zwar nicht gänzlich der Amtsermittlungsgrundsatz aufgehoben werden, allerdings soll
sich “stärker auf den vorgebrachten Parteivortrag” (Rn. 2053) konzentriert werden.
Auch hier entwickelt sich immer mehr die Gefahr, dass in Verfahren, bei denen der
Staat dem Bürger etwas auferlegt, sich teils ein einzelner, einem Verfahrensgegner
gegenüber sieht, der über einen wesentlich größeren Ressourcenpool verfügt. Dadurch
laufen wir immer Gefahr, dass die Bindung des Staates an Gesetze geschwächt wird, da
Einzelne stärker alleingelassen werden.
Problematisch ist darüber hinaus, dass die zunehmende Aufweichung der
Unschuldsvermutung im Strafrecht durch die Beweislastumkehr bei Vermögensabschöpfung
bzgl. Vermögen unklarer Herkunft. Zwar betrifft das nicht die Hauptstrafe, aber die
Nebenstrafe. Sobald der Staat in das Eigentumsrecht eines Einzelnen eingreift,
sollte
er dazu verpflichtet sein, eine gesicherte Tatsachengrundlage zu schaffen. Für den
Hintergrund von schweren Beweismöglichkeiten für den Staat haben wir zwar
Verständnis, allerdings darf das nicht zu Lasten des Bürgers gelöst werden, wenn es
um solch grundsätzliche Dinge geht.
Ähnlich verhält es sich aus unserer Sicht auch im Bereich der Präklusion, wo
Einschränkungen von Seiten des Gesetzgebers für eine Vereinfachung von
Gerichtsverfahren sorgen sollen. Durch gesetzliche Präklusionsvorschriften kann es
schnell zu materiell-inhaltlich unrichtigen bzw. zu ungerechten Entscheidungen der
Justiz führen, da zwar sehr relevante, aber nicht fristgemäß eingebrachte Beweise
nicht mehr beachtet werden können, selbst wenn das Gericht dies möchte. In Zeiten
von
zunehmendem Misstrauen in den Rechtsstaat sollte alles daran getan werden, dass
Gerichte bestmöglich eine korrekte Tatsachengrundlage haben, auf dessen
Entscheidungen sie treffen.
Nicht zuletzt kritisieren wir die geplante Einschränkung von Verbandsklagen im
Bereich des Umwelt- und Verbraucherrechts. Auch hier geht es um das zur Wehr setzen
von Einzelnen gegenüber einer mächtigen Institution, für unrechtmäßiges Verhalten,
welches letztendlich Mehrkosten für die Gesellschaft oder Verbraucher bedeutet. Das
Argument der Entlastung juristischer Strukturen greift an dieser Stelle kaum, weil
Verbände erfahrungsgemäß sehr sachgerecht mit ihrem Klagerecht umgehen. Nicht
zuletzt
zeigt sich, dass im umweltrechtlichen Bereich mehr als 50% der Verbandsklagen
erfolgreich sind. Im Vergleich zu der allgemeinen Erfolgsquote von 17% bei sonstigen
verwaltungsrechtlichen Verfahren ist das eine knappe Verdreifachung, was die
Sorgfältigkeit von Verbänden unterstreicht.
Abschließend wollen wir festhalten, dass viele Verzögerungen im juristischen
Bereich,
die als “Bürokratisierung” benannt werden, sich viel einfacher durch eine bessere
Ausstattung der Gerichte lösen lassen, ohne das man teuer erkämpfte Rechtsstaatliche
Grundprinzipien über Bord geworfen werden müssen. Ein Beispiel hierfür gibt der
Richterbund Bremen: 2023 wurden an einem AG in Schwerin nur noch Scheidung in
Notfällen durchgeführt, da Richter keine Kapazitäten frei hatten normale
Scheidungsfälle zu bearbeiten, was in den Schutzbereich von Art. 6 GG eingreift.
Nicht zuletzt wurde Deutschland bereits zweimal vom EU-Justizreport gerügt für seine
miserable Ausstattung der Justiz.
Begründung
erfolgt mündlich
