Barrierefreiheit und Denkmalschutz in Einklang bringen

Weiterleitung: SPD-Landtagsfraktion 

  Besonders öffentliche Gebäude sind nicht barrierefrei zugänglich und können es
  oftmals auch nicht werden. Die Umbaumaßnahmen und Anpassungen werden häufig nicht
  durchgeführt, da sie entweder zu teuer sind oder sie vom Gesetz zum Schutz der
  Kulturdenkmale (DSchG) blockiert werden und eine behindertengerechte Anpassung daher
  unbequem ist. Wir sind der Auffassung, dass Denkmalschutz und Barrierefreiheit keine
  Gegensätze sein dürfen. Durch Deutschlands Ratifizierung der UN-
  Behindertenrechtskonvention ist auch das Land Baden-Württemberg daran gebunden.
  Deshalb wollen wir die Barrierefreiheit voranbringen und dafür sorgen, dass der
  Denkmalschutz dem nicht im Wege steht.

  Daher fordern wir:

  •   dass Denkmalschutz nicht mehr als Ausrede genutzt wird, Barrierefreiheit nicht
      umzusetzen.
  •   Artikel 39 der Landesbauordnung (LBO BW) soll den Titel “Barrierefreie und
      rollstuhlgerechte Anlagen” tragen und so angepasst werden, dass öffentliche
      Gebäude, die in der Hand des Landes Baden-Württemberg liegen, auch nicht nur
      barrierefrei, sondern auch rollstuhlgerecht ausgebaut werden müssen.
  •   Artikel 39 der Landesbauordnung (LBO BW) Absatz 3 wie folgt zu ändern: Streiche
      “Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die
      Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden
      können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1
      nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.” und
      ersetze durch “Ausnahmen bei Anlagen nach Absatz 2 dürfen nur bei
      Nutzungsänderungen und während baulicher Änderungen zugelassen werden.”
  •   Artikel 56 der Landesbauordnung (LBO BW) Absatz 5 wie folgt zu ändern: Ersetze
      “Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
      Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn” durch “Von den Vorschriften in
     den
      §§ 4 bis 38 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung
      erteilt werden, wenn”
  •   Artikel 7 des Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale Absatz 2 folgenden Satz
      hinzuzufügen: “Im Sinne der Inklusion ist der besonderen Bedeutung der
      Barrierefreiheit bei Anlagen gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen
      Rechnung zu tragen.”
  •   dass das Land Baden-Württemberg Fördertöpfe bereitstellt, damit die geforderten
      Maßnahmen, ohne zu große finanzielle Belastung für die Besitzer*innen,
     umgesetzt
      werden können.
  •   eine Übergangsfrist, da diese Maßnahmen nicht immer sofort umgesetzt werden
      können. In dieser Übergangszeit muss dennoch sichergestellt werden, dass sich
      Menschen mit Behinderung ihren Anliegen gerecht beteiligen können.

Begründung

erfolgt mündlich